Datum der Veröffentlichung: 26.03.2024
I. Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3)
Die amberra Management GmbH („amberra“, LEI: 391200XCXF1PASD8YA82) berücksichtigt Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihres Investitionsentscheidungsprozesses. Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnten. Vor jeder Investition führt amberra eine Due Diligence durch. Teil dieser Due Diligence ist auch die Prüfung, ob Nachhaltigkeitsrisiken vorliegen. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen eines informellen Austauschs, der den jeweiligen Einzelfallumständen angemessen ist. Ihre Ergebnisse werden bei der Investitionsentscheidung berücksichtigt. amberra ist jedoch frei in der Entscheidung, eine Investition wegen gewisser Nachhaltigkeitsrisiken nicht zu tätigen oder sie dennoch zu tätigen, wobei amberra auch risikomindernde Maßnahmen vorsehen kann. amberra handelt stets nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und berücksichtigt insbesondere die strategische Bedeutung des Investments sowie seinen transaktionalen Kontext.
II. Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4)
amberra berücksichtigt keine nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren und wendet daher auch nicht die in Anhang I der Technischen Regulierungsstandards (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288, „RTS“) aufgeführten Nachhaltigkeitsindikatoren an, um potenzielle nachteilige Auswirkungen festzustellen und zu gewichten. Nachhaltigkeitsfaktoren sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Da es sich bei den SFDR, der Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie”) sowie den konkretisierenden RTS um relativ neue Rechtsakte handelt, gibt es nur wenig praktische Erfahrung oder Praxis im Umgang mit ihren jeweiligen Vorschriften. Daher bestehen aktuell noch erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung dieser Vorschriften auf die von amberra verfolgten Investitionsstrategien. Zudem steht der mit der Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (insbesondere bei Verwendung von Nachhaltigkeitsindikatoren) verbundene Aufwand für amberra und die Portfoliounternehmen in keinem angemessenen Verhältnis zu der sehr geringen Bedeutung, die solche Auswirkungen im Zusammenhang mit der Investitionsstrategie von amberra haben könnten: amberra verfolgt eine aktive Venture Capital Strategie und investiert in junge Start-Ups in den Bereichen Nachhaltigkeit, Gesundheit, Wohnen und B2B Services, ergänzt durch einen sekundären Fokus auf die Bereiche Mobilität, Business Operations, Entertainment & Socializing sowie Handel. Die von amberra verwalteten Fonds halten nur Minderheitsbeteiligungen an ihren Portfoliounternehmen. Solche Minderheitsbeteiligungen reichen jedoch in der Regel nicht aus, um die Portfoliounternehmen zu veranlassen, die entsprechenden Daten zu erheben und an Amberra zu übermitteln. Für junge Start-Ups ist der Aufwand entsprechende Daten zu erheben zudem besonders groß, da üblicherweise nicht viel Personal vorhanden ist und der Fokus des vorhandenen Personals auf der Entwicklung und dem Aufbau des Geschäftsmodells liegt. Es ist daher für amberra derzeit nicht absehbar, ob die Informationen zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen regelmäßig und vollständig von allen Portfoliounternehmen eingeholt werden können.
Sofern und soweit sich die Rechtsunsicherheiten aufklären und sich hierzu eine praktikable Markt- und Verwaltungspraxis etabliert, wird amberra zu gegebener Zeit die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen Ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren überdenken. Bis dahin bleibt es ymberra freigestellt, einzelne der in Anhang I der RTS aufgeführten Nachhaltigkeitsindikatoren und/oder eigene Indikatoren abzufragen.
III. Vergütungspolitik (Art. 5)
Als lediglich registrierter Verwalter eines alternativen Investmentfonds nach § 2 Abs. 4 Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB“) ist amberra nicht verpflichtet eine Vergütungsrichtlinie entsprechend den Voraussetzungen des KAGB einzuführen und hat dies auch nicht getan.